AGB von Commerce Partner B.V.

AGB

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Commerce Partner B.V.


Allgemeiner Teil

nebst Anlagen A bis F

Commerce Partner B.V.

Eingetragen bei der Kamer van Koophandel, Den Haag

Stand: März 2026 | Version 1.1 (korrigiert)


ALLGEMEINER TEIL

§ 1 Definitionen

In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) werden die folgenden Begriffe mit der nachstehenden Bedeutung verwendet:

Anlage(n):

Anhänge zu diesen AGB mit spezifischen Bestimmungen für die jeweiligen Leistungsarten.

Auftraggeber:

Die natürliche oder juristische Person, die mit Commerce Partner einen Vertrag geschlossen hat oder schließen wird.

Commerce Partner:

Commerce Partner B.V., eingetragen bei der Kamer van Koophandel in Den Haag, Niederlande.

Leistungen:

Sämtliche von Commerce Partner aufgrund des Vertrages an den Auftraggeber zu erbringenden Dienst- und Werkleistungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Beratung, Strategieentwicklung, Programmierung, Online-Marketing, Projektmanagement, Schulungen sowie alle ergänzenden und unterstützenden Tätigkeiten.

Vertrag:

Die vollständige Vereinbarung zwischen Commerce Partner und dem Auftraggeber über die Erbringung von Leistungen, einschließlich des Angebots, dieser AGB, der jeweils anwendbaren Anlage(n), einer etwaigen Auftragsverarbeitungsvereinbarung und aller sonstigen Dokumente, die Vereinbarungen im Rahmen der zu erbringenden Leistungen enthalten.

Parteien:

Commerce Partner und der Auftraggeber.

Personenbezogene Daten:

Jedes Datum über eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO.

Geistige Eigentumsrechte (IE-Rechte):

Sämtliche Rechte des geistigen Eigentums und verwandte Rechte, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Urheberrechte, Markenrechte, Patentrechte, Designrechte, Handelsnamensrechte, Rechte an Domainnamen, Datenbankrechte sowie Know-how.

§ 2 Geltungsbereich

Diese AGB sind Bestandteil aller Verträge zwischen Commerce Partner und dem Auftraggeber. Neben diesen AGB gelten die jeweils einschlägigen Anlagen, die Commerce Partner dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt hat.

Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie von beiden Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden, und gelten nur für den jeweiligen Vertrag.

Etwaige Einkaufs- oder sonstige Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, die Parteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart.

Waren diese AGB bereits auf eine Rechtsbeziehung zwischen Commerce Partner und dem Auftraggeber anwendbar, so gilt der Auftraggeber als im Voraus mit der Geltung dieser AGB für nachfolgend geschlossene und zu schließende Verträge einverstanden.

Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieser AGB nichtig oder vernichtet werden, bleiben die übrigen Bestimmungen uneingeschränkt in Kraft. Die Parteien werden in diesem Fall eine neue Bestimmung vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der nichtigen/vernichteten Bestimmung so weit wie möglich entspricht.

Bei Widersprüchen zwischen verschiedenen Bestandteilen des Vertrages gilt folgende Rangfolge, wobei das jeweils zuerst genannte Dokument Vorrang hat: (a) individuelles Angebot oder individuelle Vereinbarung, (b) Anlage Auftragsverarbeitung, (c) Service Level Agreement, (d) Anlagen zu den AGB, (e) diese AGB, (f) sonstige Dokumente.

Elektronische Kommunikation zwischen den Parteien gilt als am Tag der Versendung eingegangen, sofern nicht das Gegenteil nachgewiesen wird.

§ 3 Angebote und Vertragsschluss

Alle Angebote und sonstigen Offerten von Commerce Partner sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.

Angebote verlieren ihre Gültigkeit nach Ablauf von vier Wochen ab Ausstellungsdatum, sofern nicht schriftlich etwas anderes angegeben ist.

Der Auftraggeber steht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm oder in seinem Namen an Commerce Partner übermittelten Angaben ein, auf deren Grundlage Commerce Partner sein Angebot erstellt. Erweisen sich diese Angaben als unrichtig oder unvollständig, ist Commerce Partner berechtigt, das Angebot anzupassen oder den bereits zustande gekommenen Vertrag entsprechend zu ändern.

Ein Vertrag kommt zustande, indem der Auftraggeber ein unverändertes gültiges Angebot von Commerce Partner schriftlich oder in sonstiger Weise annimmt. Bei mündlicher Annahme kann Commerce Partner eine schriftliche Bestätigung verlangen, bevor mit der Ausführung des Vertrages begonnen wird. Ein nach Annahme zustande gekommener Vertrag ist für beide Parteien bindend.

§ 4 Ausführung des Vertrages und Leistungserbringung

Commerce Partner wird den Vertrag nach bestem Wissen und Gewissen sowie gemäß den Anforderungen guter fachlicher Praxis ausführen. Soweit im Vertrag oder in den jeweiligen Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, hat der Vertrag den Charakter einer Bemühungsverpflichtung (inspanningsverplichting). Etwaige Vereinbarungen über ein Serviceniveau werden stets schriftlich in einer gesonderten Service-Level-Vereinbarung festgehalten.

Liefertermine und -fristen gelten nicht als Fixtermine, es sei denn, die Parteien haben dies ausdrücklich schriftlich vereinbart. Bei einer (drohenden) Überschreitung einer Frist werden die Parteien unverzüglich Kontakt aufnehmen, um angemessene Maßnahmen zu besprechen.

Ist vereinbart, dass der Vertrag in Phasen ausgeführt wird, ist Commerce Partner berechtigt, den Beginn der Leistungen einer nächsten Phase auszusetzen, bis der Auftraggeber die Ergebnisse der vorhergehenden Phase schriftlich genehmigt hat.

Commerce Partner ist berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise durch Dritte ausführen zu lassen bzw. Dritte bei der Ausführung einzuschalten. Commerce Partner bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Ausführung des Vertrages verantwortlich.

Sofern in den jeweiligen Anlagen keine abweichende Abnahmefrist bestimmt ist, gelten Leistungen als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Ablieferung schriftlich und detailliert begründet, warum die Leistungen nicht abgenommen werden. Werden sie nicht abgenommen, wird Commerce Partner die Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist anpassen. Diese Prozedur wird bei erneuter begründeter Ablehnung wiederholt.

Stellt eine der Parteien nach einer angemessenen Zahl von Nachbesserungsversuchen (mindestens zwei) fest, dass weitere Anpassungen nicht mehr sinnvoll sind, ist die betreffende Partei berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen werden anteilig abgerechnet, sofern sie einen eigenständigen Wert haben.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich alle Preise in Euro, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (BTW) und sonstiger behördlicher Abgaben.

Preisangaben, Voranschläge und Budgets von Commerce Partner haben lediglich indikativen Charakter und begründen keine Rechte oder Erwartungen, sofern nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart wurden.

Rechnungen sind vom Auftraggeber innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungsdatum zu begleichen. Bei Fehlen einer besonderen Regelung gilt die auf der Rechnung genannte Zahlungsfrist.

Bei einmaligen Projekten stellt Commerce Partner die Hälfte der Vergütung im Voraus in Rechnung. Bei laufenden Verträgen (ab drei Monaten Laufzeit) erfolgt die Abrechnung monatlich im Voraus.

Zahlt der Auftraggeber die fälligen Beträge nicht fristgemäß, schuldet er ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit die gesetzliche Handelszinsrate gemäß Art. 6:119a BW auf den offenen Betrag. Einer gesonderten Mahnung oder Inverzugsetzung bedarf es nicht. Bleibt der Auftraggeber nach Mahnung säumig, hat Commerce Partner Anspruch auf Erstattung aller außergerichtlichen und gerichtlichen Inkassokosten.

Commerce Partner ist berechtigt, die Ausführung des Vertrages ganz oder teilweise auszusetzen, wenn der Auftraggeber fällige Beträge nicht vollständig innerhalb der Zahlungsfrist beglichen hat. Während der Aussetzung bleiben etwaige laufende Vergütungen geschuldet.

Commerce Partner ist berechtigt, die Preise für seine Leistungen jährlich zum 1. Januar um maximal den Dienstleistungspreisindex (CPI) des Centraal Bureau voor de Statistiek zuzüglich höchstens fünfzehn Prozent (15 %) anzupassen.

Einwände gegen Rechnungen sind innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Erhalt schriftlich mitzuteilen; andernfalls gelten sie als akzeptiert. Einwände hemmen die Zahlungsverpflichtung nicht.

Der Auftraggeber erklärt sich mit elektronischer Rechnungsstellung durch Commerce Partner einverstanden.

Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung von Commerce Partner anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle Informationen, Daten und Materialien, die Commerce Partner als notwendig bezeichnet oder die der Auftraggeber vernünftigerweise als notwendig erkennen muss, rechtzeitig und vollständig zur Verfügung gestellt werden.

Werden für die Vertragsausführung erforderliche Daten nicht rechtzeitig bereitgestellt, ist Commerce Partner berechtigt, die Ausführung auszusetzen und die daraus resultierenden Mehrkosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

Der Auftraggeber gewährleistet, dass die an Commerce Partner übermittelten Informationen und Materialien richtig und vollständig sind. Commerce Partner hat das Recht, jedoch nicht die Pflicht, diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.

Ist die Vertragsausführung von durch den Auftraggeber eingeschalteten Dritten abhängig (z. B. Zugang zu externen Konten wie Google Ads, Shopware Backend, Hosting-Systemen), steht der Auftraggeber dafür ein, dass Commerce Partner rechtzeitig und vollständig Zugang erhält. Bleibt dieser aus, ist Commerce Partner berechtigt, seine Leistungspflichten auszusetzen, ohne dass ein Verzug seinerseits vorliegt.

Der Auftraggeber ist für die Rechtskonformität seiner Website, seines Onlineshops sowie etwaiger Werbematerialien (einschließlich Impressum und Datenschutzerklärung) ausschließlich selbst verantwortlich.

Verzögerungen oder Mehrkosten, die auf eine Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber zurückzuführen sind, gehen zu dessen Lasten. Der Auftraggeber stellt Commerce Partner von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus der Verletzung dieses Artikels ergeben.

§ 7 Vertragslaufzeit und Kündigung

Die Vertragslaufzeit wird im jeweiligen Vertrag festgelegt. Ist keine Laufzeit angegeben, gilt der Vertrag als für eine anfängliche Laufzeit von einem (1) Jahr geschlossen.

Wird der Vertrag nicht spätestens drei (3) Monate vor Ablauf der anfänglichen Laufzeit schriftlich gekündigt, verlängert er sich auf unbestimmte Zeit. Nach Verlängerung auf unbestimmte Zeit kann der Vertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

Eine ordentliche Kündigung während der anfänglichen Vertragslaufzeit ist ausgeschlossen, sofern im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. § 15 Abs. 2 (Kündigungsrecht bei wesentlichen AGB-Änderungen) bleibt hiervon unberührt.

Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei Insolvenz, Zahlungseinstellung, Liquidation oder einem wesentlichen Kontrollwechsel beim Auftraggeber.

Im Falle der Beendigung des Vertrages bestehen die dem Auftraggeber eingeräumten Nutzungsrechte an den Leistungsergebnissen nur dann über das Vertragsende hinaus fort, wenn die vereinbarte Vergütung vollständig entrichtet wurde. Ist die Vergütung nicht vollständig entrichtet, erlischt das Nutzungsrecht mit Vertragsende.

§ 8 Geistiges Eigentum

Alle IE-Rechte an den im Rahmen des Vertrages erbrachten Leistungen sowie an allen Materialien, die Commerce Partner zur Verfügung stellt, liegen ausschließlich bei Commerce Partner und/oder seinen Lizenzgebern, sofern im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

Der Vertrag impliziert keine Übertragung von IE-Rechten. Der Auftraggeber erhält ausschließlich ein nicht-exklusives, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den Leistungsergebnissen für die im Vertrag festgelegten Zwecke und unter den im Vertrag bestimmten Bedingungen. Das Nutzungsrecht gilt räumlich unbeschränkt. Für den Fortbestand des Nutzungsrechts nach Vertragsende gilt § 7 Abs. 6.

Die Weitergabe der Leistungsergebnisse an Dritte (einschließlich verbundener Unternehmen) ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Commerce Partner ausgeschlossen.

Commerce Partner verzichtet ausdrücklich nicht auf seine Persönlichkeitsrechte nach Art. 25 des niederländischen Urheberrechtsgesetzes (Auteurswet).

Commerce Partner ist berechtigt, die Leistungsergebnisse und die bei der Vertragsausführung verwendeten Materialien für eigene Werbe- und Referenzzwecke zu verwenden, sofern im Vertrag nicht anders bestimmt.

Alle vom Auftraggeber über die Leistungen eingegebenen Daten und Informationen (Kundendaten) bleiben Eigentum des Auftraggebers. Commerce Partner erhält lediglich eine nicht-exklusive Lizenz zur Nutzung der Kundendaten für die Dauer des Vertrages, soweit dies für die Erbringung der Leistungen erforderlich ist.

§ 9 Vertraulichkeit und Abwerbeverbot

Die Parteien werden alle Informationen, die sie voneinander erhalten, streng vertraulich behandeln und geheim halten. Dies gilt für Software, Quellcode, Kundendaten, Know-how, technische Spezifikationen, Dokumentation und alle sonstigen als vertraulich zu qualifizierenden Informationen.

Die Parteien werden vertrauliche Informationen nur für die Zwecke verwenden, für die sie zur Verfügung gestellt wurden, und sie nur an Mitarbeiter weitergeben, soweit dies für die Vertragsdurchführung erforderlich ist.

Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits öffentlich bekannt waren, ohne Verschulden des Empfängers öffentlich bekannt geworden sind, oder die der Empfänger rechtmäßig von einem Dritten erhalten hat.

Die Geheimhaltungspflicht gilt während der Vertragslaufzeit sowie für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren nach Vertragsende.

Jede Partei wird während der Laufzeit des Vertrages sowie für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten nach dessen Beendigung keine Mitarbeiter der jeweils anderen Partei einstellen oder anderweitig, unmittelbar oder mittelbar, für sich arbeiten lassen, es sei denn, die andere Partei hat dem im Voraus schriftlich zugestimmt.

§ 10 Datenschutz und Auftragsverarbeitung

Soweit Commerce Partner im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers oder seiner Kunden verarbeitet, ist Commerce Partner als Auftragsverarbeiter und der Auftraggeber als Verantwortlicher im Sinne der DSGVO anzusehen.

Commerce Partner wird diese personenbezogenen Daten ausschließlich gemäß den Bestimmungen der Anlage F (Auftragsverarbeitungsvereinbarung) verarbeiten.

Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung aller anwendbaren Datenschutzvorschriften, insbesondere der DSGVO und der niederländischen Uitvoeringswet AVG.

§ 11 Cybersicherheit

Commerce Partner ergreift angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der im Rahmen der Leistungserbringung verarbeiteten Daten. Der Auftraggeber ist für die Sicherheit seiner eigenen Systeme, Netzwerke und Zugänge verantwortlich.

Im Falle eines Sicherheitsvorfalls, der die Leistungserbringung oder die Daten des Auftraggebers betrifft, werden die Parteien einander unverzüglich informieren und gemeinsam angemessene Maßnahmen ergreifen.

Commerce Partner haftet nicht für Schäden, die aus Sicherheitsvorfällen bei vom Auftraggeber eingeschalteten Dritten (z. B. Hosting-Providern, Zahlungsdienstleistern) resultieren.

§ 12 Einsatz von Künstlicher Intelligenz

Commerce Partner kann im Rahmen der Leistungserbringung KI-gestützte Werkzeuge und Systeme einsetzen. Commerce Partner informiert den Auftraggeber auf Anfrage darüber, welche KI-Werkzeuge eingesetzt werden.

Der Auftraggeber bleibt stets für die inhaltliche Prüfung und Freigabe von Ergebnissen verantwortlich, die unter Einsatz von KI erstellt wurden.

Commerce Partner übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Eignung von KI-generierten Ergebnissen. Diese unterliegen stets der Prüf- und Abnahmepflicht des Auftraggebers.

§ 13 Haftung

Commerce Partner haftet gegenüber dem Auftraggeber ausschließlich für unmittelbare Schäden infolge einer zurechenbaren Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung oder auf sonstiger Rechtsgrundlage. Als unmittelbarer Schaden gilt ausschließlich: Sachschaden, Kosten zur Verhinderung oder Begrenzung von Datenverlust, angemessene Kosten zur Feststellung von Ursache und Umfang des Schadens sowie angemessene Kosten, die der Auftraggeber aufwenden musste, um die Leistung vertragskonform zu erhalten.

Die Haftung von Commerce Partner für mittelbare Schäden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen, Geschäftsunterbrechung, Verlust von Goodwill oder Verlust/Beschädigung von (Geschäfts-)Daten, ist ausgeschlossen.

Die Gesamthaftung von Commerce Partner ist pro Schadensfall (wobei eine Reihe zusammenhängender Ereignisse als ein Schadensfall gilt) begrenzt auf den Betrag der für die Ausführung des betreffenden Vertrages vereinbarten Vergütung, exklusive Umsatzsteuer. Bei Dauerschuldverhältnissen wird die Vergütung für einen Zeitraum von sechs (6) Monaten zugrunde gelegt. Die Gesamthaftung von Commerce Partner übersteigt in keinem Fall einhunderttausend Euro (EUR 100.000).

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen entfallen, soweit der Schaden auf Vorsatz oder bewusste Recklosigkeit (bewuste roekeloosheid) von Commerce Partner oder deren Geschäftsleitung zurückzuführen ist.

Der Auftraggeber nutzt die Leistungen auf eigene Verantwortung und eigenes Risiko. Der Auftraggeber stellt Commerce Partner von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus der Nutzung der Leistungen durch den Auftraggeber ergeben.

Jeder Schadensersatzanspruch gegen Commerce Partner verjährt zwölf (12) Monate nachdem der Auftraggeber Kenntnis von dem Schaden erlangt hat oder bei Anwendung vernünftiger Sorgfalt hätte erlangen müssen.

§ 14 Höhere Gewalt

Keine der Parteien hat eine zurechenbare Vertragsverletzung begangen, wenn höhere Gewalt vorliegt. Unter höhere Gewalt fallen insbesondere: Stromausfälle, Streiks, behördliche Maßnahmen, Naturkatastrophen, Pandemien, Störungen der Internetverbindung, Hardware-Ausfälle, Störungen in Telekommunikationsnetzen und sonstige unvorhersehbare Umstände.

Dauert die höhere Gewalt länger als dreißig (30) Tage an, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag zu kündigen, ohne dass eine Schadensersatzpflicht entsteht.

§ 15 Änderung der AGB

Commerce Partner behält sich das Recht vor, diese AGB einseitig zu ändern oder zu ergänzen. Änderungen werden dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt und treten frühestens dreißig (30) Tage nach Mitteilung in Kraft.

Beeinträchtigt eine Änderung die Position des Auftraggebers nachweislich erheblich negativ, hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag bis spätestens vierzehn (14) Tage vor Inkrafttreten der Änderung schriftlich zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht besteht unabhängig von einer etwaigen anfänglichen Vertragslaufzeit gemäß § 7 Abs. 3.

Änderungen von untergeordneter Bedeutung sowie gesetzlich bedingte Änderungen können jederzeit mit sofortiger Wirkung vorgenommen werden.

§ 16 Schlichtung und Mediation

Kann eine Streitigkeit zwischen den Parteien nicht gütlich beigelegt werden, wird sie zunächst bevollmächtigten Vertretern der Parteien vorgelegt, um die Möglichkeiten einer Einigung zu erkunden. Scheitert dies, kann jede Partei die Einschaltung eines unabhängigen Mediators vorschlagen.

Die Einleitung eines Mediationsverfahrens hemmt nicht das Recht einer Partei, einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen.

§ 17 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Auf diese AGB und alle Verträge zwischen Commerce Partner und dem Auftraggeber ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar.

Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

Alle Streitigkeiten, die zwischen Commerce Partner und dem Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehen, werden ausschließlich dem zuständigen Gericht am Sitz von Commerce Partner (Den Haag, Niederlande) vorgelegt.

Diese AGB sind bei der Kamer van Koophandel in Den Haag hinterlegt. Es gilt stets die zuletzt hinterlegte Fassung.

Der deutsche Wortlaut dieser AGB ist maßgeblich für deren Auslegung. Commerce Partner stellt auf Anfrage auch eine niederländische und englische Fassung zur Verfügung.

§ 18 Übertragung von Rechten und Pflichten

Die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag können von den Parteien nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei an Dritte übertragen werden.

Abweichend von Abs. 1 ist Commerce Partner berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ohne Zustimmung des Auftraggebers an eine Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaft oder an einen Dritten zu übertragen, der die betreffenden Geschäftsaktivitäten von Commerce Partner übernimmt.

§ 19 Übergabe und Transition bei Vertragsende

Nach Beendigung des Vertrages wird Commerce Partner dem Auftraggeber auf dessen schriftliche Anfrage innerhalb von dreißig (30) Tagen alle im Rahmen der Leistungserbringung erstellten Arbeitsergebnisse, Zugangsdaten zu im Auftrag des Auftraggebers eingerichteten Konten sowie Projektdaten übergeben, soweit dies technisch möglich und verhältnismäßig ist.

Für die Personenbezogenen Daten gilt ausschließlich Anlage F Art. F.7.

Commerce Partner ist berechtigt, für den über die routinemäßige Übergabe hinausgehenden Aufwand einer Transition (z. B. Einarbeitung eines Nachfolge-Dienstleisters) eine Vergütung auf Basis der zum Zeitpunkt der Beendigung gültigen Stundensätze zu berechnen.

Die Verpflichtung zur Übergabe besteht nicht, soweit der Auftraggeber fällige Vergütungen nicht vollständig entrichtet hat. In diesem Fall ist Commerce Partner berechtigt, die Übergabe bis zur vollständigen Bezahlung zurückzuhalten.

ANLAGE A: Beratung und Consulting

Artikel A.1 Anwendungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieser Anlage gelten ergänzend zum Allgemeinen Teil, wenn der Auftraggeber Leistungen im Bereich Beratung und Consulting in Anspruch nimmt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: B2B-E-Commerce-Strategieentwicklung, E-Commerce Beirat und allgemeines Consulting.

(2) Für eigenständig buchbare Schulungen, Trainings und Workshops, die nicht Bestandteil eines laufenden Beratungsmandats sind, gilt ausschließlich Anlage E. Workshops, die im Rahmen eines Beratungsmandats als unselbständiger Bestandteil der Beratungsleistung erbracht werden, unterliegen dieser Anlage A.

Artikel A.2 Leistungserbringung

(1) Sämtliche Beratungsleistungen werden als Bemühungsverpflichtung erbracht. Commerce Partner schuldet dem Auftraggeber insbesondere nicht das Erreichen bestimmter Geschäftsergebnisse, Umsatzzahlen oder Marktpositionen.

(2) Commerce Partner ist bei der Erbringung der Beratungsleistungen unabhängig. Es steht dem Auftraggeber jedoch frei, Commerce Partner fachliche Anweisungen zu erteilen.

(3) Commerce Partner ist berechtigt, die für die Beratung eingesetzte Person durch eine oder mehrere gleich qualifizierte Personen zu ersetzen.

(4) Soweit Beratungsleistungen beim Auftraggeber vor Ort erbracht werden, stellt der Auftraggeber einen angemessenen und sicheren Arbeitsplatz bereit.

Artikel A.3 E-Commerce Beirat

(1) Leistungen im Rahmen des E-Commerce Beirats umfassen die strategische Begleitung des Auftraggebers durch regelmäßige Beiratssitzungen. Inhalte, Frequenz und Teilnehmerkreis werden im jeweiligen Vertrag festgelegt.

(2) Die im Rahmen des E-Commerce Beirats erteilten Empfehlungen sind unverbindlich. Die Entscheidung über deren Umsetzung liegt ausschließlich beim Auftraggeber.

(3) Der Auftraggeber gewährleistet, dass alle für die Beiratsarbeit erforderlichen Informationen (Kennzahlen, Geschäftsdaten, Marktinformationen) vollständig und rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.

Artikel A.4 Tarife und Kosten

(1) Beratungsleistungen werden auf Basis der im Vertrag vereinbarten Tagessätze abgerechnet. Ein Beratungstag umfasst acht (8) Stunden, sofern nicht anders vereinbart.

(2) Commerce Partner ist berechtigt, Reise- und Aufenthaltskosten gesondert in Rechnung zu stellen. Die Höhe der Reisekosten wird dem Auftraggeber vorab schriftlich mitgeteilt.

(3) Commerce Partner ist berechtigt, Beratungsleistungen auf Basis einer Nachkalkulation in Rechnung zu stellen.

Artikel A.5 Annullierung

(1) Der Auftraggeber kann vereinbarte Beratungstermine schriftlich annullieren. Je nach Zeitpunkt der Annullierung werden folgende Gebühren fällig:

a) Bis vier (4) Wochen vor dem vereinbarten Termin: kostenfrei.

b) Ab vier (4) Wochen bis zwei (2) Wochen vorher: 50 % der vereinbarten Vergütung.

c) Weniger als zwei (2) Wochen vorher: 100 % der vereinbarten Vergütung.

ANLAGE B: CP-One (Externe E-Commerce-Abteilung)

Artikel B.1 Anwendungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieser Anlage gelten ergänzend zum Allgemeinen Teil für das Produkt CP-One, bei dem Commerce Partner als externe E-Commerce-Abteilung für den Auftraggeber fungiert.

Artikel B.2 Leistungsumfang

(1) CP-One umfasst ein integriertes Leistungspaket aus strategischer Beratung, operativer Umsetzung und laufender Betreuung im Bereich B2B-E-Commerce. Der genaue Leistungsumfang wird im jeweiligen Vertrag (Onboarding-Vereinbarung und laufende Betreuungsvereinbarung) festgelegt.

(2) Commerce Partner agiert im Rahmen von CP-One als verlängerte Werkbank des Auftraggebers, jedoch stets als unabhängiger Auftragnehmer und nicht als Arbeitnehmer oder Organ des Auftraggebers.

(3) Zum Leistungsumfang können insbesondere gehören: Strategieentwicklung, Shop-Aufbau und -Optimierung, Content-Erstellung, Performance-Marketing, SEO, Conversion-Optimierung, Reporting und KPI-Monitoring.

Artikel B.3 Onboarding und laufende Betreuung

(1) Zu Beginn der Zusammenarbeit erfolgt eine Onboarding-Phase, in der die Infrastruktur, Zugänge und Prozesse eingerichtet werden. Die Onboarding-Gebühr wird als Einmalzahlung fällig.

(2) Im Anschluss an das Onboarding beginnt die laufende Betreuung mit einer monatlichen Pauschale, die im Vertrag festgelegt wird.

(3) Die im Rahmen der monatlichen Pauschale enthaltenen Leistungsstunden müssen innerhalb des jeweiligen Monats in Anspruch genommen werden. Nicht genutzte Stunden verfallen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

Artikel B.4 Werbebudgets und Drittkosten

(1) Werbebudgets für Drittanbieter (z. B. Google Ads, Meta Ads, LinkedIn Ads) sind nicht in der CP-One-Pauschale enthalten und werden vom Auftraggeber direkt oder auf gesonderte Rechnung getragen.

(2) Commerce Partner hat keinen Einfluss darauf, wenn Drittanbieter Werbekampagnen ohne Angabe von Gründen einstellen. Der Vergütungsanspruch von Commerce Partner bleibt in solchen Fällen unberührt.

Artikel B.5 Mindestlaufzeit

(1) Der CP-One-Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von zwölf (12) Monaten ab Abschluss des Onboardings, sofern nicht im Vertrag etwas anderes vereinbart ist. Eine ordentliche Kündigung während der Mindestlaufzeit ist ausgeschlossen.

(2) Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Partei mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

Artikel B.6 Übergabe bei Vertragsende

(1) Für die Übergabe bei Vertragsende gilt § 19 des Allgemeinen Teils. Aufgrund der besonderen Tiefe der Zusammenarbeit bei CP-One wird Commerce Partner dem Auftraggeber zusätzlich eine strukturierte Übergabedokumentation zur Verfügung stellen, die insbesondere umfasst: eine Übersicht der eingerichteten Systeme und Konten, laufende Kampagnen und deren Status, Zugänge und Berechtigungen sowie offene Aufgaben und Empfehlungen.

ANLAGE C: Programmierung und Entwicklung

Artikel C.1 Anwendungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieser Anlage gelten ergänzend zum Allgemeinen Teil, wenn Commerce Partner im Auftrag des Auftraggebers Software, Websites, Onlineshops, Plugins, Schnittstellen oder sonstige digitale Erzeugnisse (nachfolgend Materialien) entwickelt oder liefert.

(2) Soweit die Leistungen nach dieser Anlage die Erstellung oder Lieferung eines konkreten Werks zum Gegenstand haben, finden die Bestimmungen über den Werkvertrag (Aanneming van werk, Art. 7:750 BW) ergänzend Anwendung. Insoweit weicht diese Anlage von der allgemeinen Qualifikation als Bemühungsverpflichtung gemäß § 4 Abs. 1 des Allgemeinen Teils ab.

Artikel C.2 Entwicklung

(1) Die Parteien legen vor Beginn der Arbeiten im Vertrag fest, nach welcher Methodik die Arbeiten ausgeführt werden und welchen Spezifikationen die zu entwickelnden Materialien entsprechen müssen.

(2) Commerce Partner kann die schriftliche Freigabe eines Entwurfs oder Konzepts verlangen, bevor mit der Entwicklung begonnen wird.

(3) Commerce Partner bemüht sich, die Materialien so fehlerfrei wie möglich zu entwickeln, kann jedoch nicht gewährleisten, dass die Materialien frei von Fehlern sind oder zu jedem Zeitpunkt fehlerfrei sein werden.

(4) Der Auftraggeber stellt Commerce Partner von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Nutzung der von Commerce Partner entwickelten Materialien durch den Auftraggeber frei.

Artikel C.3 Nutzungsrecht an Materialien

(1) Sofern im Vertrag nicht anders bestimmt, gewährt Commerce Partner dem Auftraggeber ein nicht-exklusives, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung der Materialien gemäß dem Vertrag.

(2) Der Quellcode der Materialien sowie die bei der Entwicklung verwendete oder entstandene technische Dokumentation werden dem Auftraggeber nicht zur Verfügung gestellt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

(3) Auf Wunsch des Auftraggebers kann Commerce Partner den Quellcode auf Kosten des Auftraggebers bei einem von Commerce Partner ausgewählten Escrow-Dienstleister hinterlegen.

Artikel C.4 Abnahme

(1) Der Auftraggeber hat die gelieferten Materialien innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Lieferung zu prüfen und abzunehmen oder unter Angabe konkreter Gründe abzulehnen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, gelten die Materialien als abgenommen. Diese Frist geht der allgemeinen Abnahmefrist gemäß § 4 Abs. 5 des Allgemeinen Teils vor.

(2) Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Materialien für Produktivzwecke in Betrieb nimmt.

(3) Bei Ablehnung wird Commerce Partner sich bemühen, die Gründe innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Der Auftraggeber führt anschließend erneut eine Prüfung durch (Frist: sieben Werktage).

(4) Eine Ablehnung ist nur bei wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten Spezifikationen zulässig. Betreffen die Einwände nur untergeordnete Aspekte, gelten die Materialien als abgenommen unter der Voraussetzung, dass diese Aspekte nachgebessert werden.

(5) Commerce Partner ist nicht zur Fehlerbehebung verpflichtet, wenn Fehler durch nicht von Commerce Partner vorgenommene Änderungen, nicht bestimmungsgemäße Nutzung, fehlerhafte Daten des Auftraggebers oder Software/Hardware Dritter verursacht wurden.

Artikel C.5 Gewährleistung

(1) Commerce Partner übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Materialien in Kombination mit sämtlicher Software (einschließlich Webbrowser) und/oder Hardware einwandfrei funktionieren.

(2) Es steht Commerce Partner frei, bei der Entwicklung Open-Source-Komponenten zu verwenden. Auf Anfrage stellt Commerce Partner eine Übersicht der verwendeten Open-Source-Komponenten und der darauf anwendbaren Lizenzbedingungen zur Verfügung.

(3) Nach Abnahme der Materialien beschränkt sich die Haftung von Commerce Partner auf Mängel, die bei der Abnahme nicht erkennbar waren (verdeckte Mängel). Die Haftung für verdeckte Mängel besteht für einen Zeitraum von sechs (6) Monaten nach Abnahme, es sei denn, Commerce Partner hat ausdrückliche Garantien für einen längeren Zeitraum abgegeben.

ANLAGE D: Online Marketing

Artikel D.1 Anwendungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieser Anlage gelten ergänzend zum Allgemeinen Teil, wenn der Auftraggeber Leistungen im Bereich Online-Marketing in Anspruch nimmt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: Suchmaschinenoptimierung (SEO), Suchmaschinenwerbung (SEA), Social-Media-Marketing, Content-Marketing, E-Mail-Marketing, Conversion-Optimierung und Performance-Marketing.

Artikel D.2 Prognosen und Ergebnisse

(1) Soweit Commerce Partner im Voraus Prognosen über mögliche Ergebnisse von Marketingmaßnahmen erstellt (z. B. in einem Mediaplan), handelt es sich dabei lediglich um Schätzungen, die Commerce Partner nicht binden.

(2) Commerce Partner schuldet dem Auftraggeber nicht das Erreichen bestimmter Rankings, Klickzahlen, Conversion-Raten oder sonstiger Kennzahlen.

Artikel D.3 Werbebudgets

(1) Werbebudgets für Drittplattformen (z. B. Google, Meta, LinkedIn, Amazon) sind nicht in der Vergütung von Commerce Partner enthalten und werden vom Auftraggeber separat getragen.

(2) Auf Anfrage des Auftraggebers spezifiziert Commerce Partner innerhalb einer angemessenen Frist, welcher Anteil des Budgets für den Mediaeinkauf und welcher für das Kampagnenmanagement aufgewendet wurde.

Artikel D.4 Werbematerialien und Rechtskonformität

(1) Liefert der Auftraggeber Werbematerialien an Commerce Partner, steht der Auftraggeber dafür ein, dass diese mit den geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmen und keine Rechte Dritter verletzen.

(2) Erstellt Commerce Partner Werbematerialien im Auftrag des Auftraggebers, steht Commerce Partner für deren Rechtskonformität ein, es sei denn, eine Rechtsverletzung ist dem Auftraggeber zuzurechnen.

(3) Der Auftraggeber ist für die Einholung etwaiger erforderlicher Einwilligungen (z. B. Cookie-Consent, Werbeeinwilligungen) selbst verantwortlich.

Artikel D.5 Zugang zu Konten Dritter

(1) Der Auftraggeber gewährt Commerce Partner während der Vertragslaufzeit fortlaufend Zugang zu allen Tools, Konten und Systemen bei Drittanbietern, die für die Ausführung des Vertrages erforderlich sind.

(2) Der Auftraggeber ist für die korrekte Einrichtung, Berechtigungen, gültige Lizenzen und technische Verfügbarkeit dieser Konten verantwortlich. Commerce Partner haftet nicht für Schäden, die aus fehlerhaften Einstellungen, fehlenden Lizenzen oder Störungen aufseiten dieser Drittanbieter resultieren.

ANLAGE E: Schulungen und Workshops

Artikel E.1 Anwendungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieser Anlage gelten ergänzend zum Allgemeinen Teil, wenn Commerce Partner eigenständig buchbare Schulungen, Workshops oder Trainings durchführt. Es wird unterschieden zwischen offenen Schulungen und Maßnahmen im Inhouse-Format.

(2) Für Workshops, die als unselbständiger Bestandteil eines laufenden Beratungsmandats erbracht werden, gilt Anlage A.

Artikel E.2 Durchführung

(1) Bei Inhouse-Schulungen ist der Auftraggeber für die Bereitstellung angemessener Räumlichkeiten, technischer Ausstattung (Computer, Beamer, Internetanschluss) sowie Verpflegung für Teilnehmer und Trainer verantwortlich.

(2) Commerce Partner ist berechtigt, den Inhalt, den Ort und die Zeiten von Schulungen zu ändern. Commerce Partner informiert den Auftraggeber hierüber rechtzeitig.

(3) Commerce Partner ist berechtigt, Schulungen bis zum Beginn zu annullieren, insbesondere bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl oder Krankheit des Trainers. Bereits gezahlte Beträge werden erstattet, sofern kein Ersatztermin vereinbart wird.

Artikel E.3 Annullierung durch den Auftraggeber

(1) Der Auftraggeber kann Schulungen jederzeit schriftlich annullieren. Je nach Zeitpunkt gelten folgende Annullierungsgebühren:

a) Bis vier (4) Wochen vor Beginn: kostenfrei.

b) Ab vier (4) Wochen bis zwei (2) Wochen vorher: 50 % der vereinbarten Vergütung.

c) Weniger als zwei (2) Wochen vorher: 100 % der vereinbarten Vergütung.

(2) Die Vergütung für Schulungen ist im Voraus fällig, sofern nicht anders vereinbart.

ANLAGE F: Auftragsverarbeitungsvereinbarung

(Vereinbarung gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO)

Artikel F.1 Gegenstand und Dauer

(1) Diese Anlage konkretisiert die datenschutzrechtlichen Pflichten der Parteien im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Commerce Partner im Auftrag des Auftraggebers.

(2) Commerce Partner verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag und nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers, es sei denn, Commerce Partner ist nach Unionsrecht oder dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats zur Verarbeitung verpflichtet.

(3) Die Dauer der Verarbeitung entspricht der Laufzeit des zugrunde liegenden Vertrages.

Artikel F.2 Art und Zweck der Verarbeitung

(1) Art und Zweck der Verarbeitung, die Kategorien betroffener Personen und die Art der personenbezogenen Daten ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag und werden bei Bedarf in einem gesonderten Anhang spezifiziert.

Artikel F.3 Technische und organisatorische Maßnahmen

(1) Commerce Partner ergreift geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Diese Maßnahmen umfassen unter anderem: Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten, Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Systeme, die Fähigkeit zur raschen Wiederherstellung nach einem Vorfall sowie Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen.

(2) Commerce Partner dokumentiert die getroffenen Maßnahmen und stellt sie dem Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung.

Artikel F.4 Unterauftragsverarbeiter

(1) Commerce Partner darf Unterauftragsverarbeiter nur mit vorheriger allgemeiner oder spezifischer schriftlicher Genehmigung des Auftraggebers einschalten.

(2) Im Falle einer allgemeinen Genehmigung informiert Commerce Partner den Auftraggeber über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder Ersetzung von Unterauftragsverarbeitern und gibt dem Auftraggeber die Möglichkeit, innerhalb von vierzehn (14) Tagen Einspruch zu erheben.

(3) Commerce Partner legt dem Unterauftragsverarbeiter im Wege eines Vertrags dieselben Datenschutzpflichten auf, die in dieser Anlage festgelegt sind. Commerce Partner haftet gegenüber dem Auftraggeber für die Erfüllung der Pflichten des Unterauftragsverarbeiters.

Artikel F.5 Betroffenenrechte

(1) Commerce Partner unterstützt den Auftraggeber nach Möglichkeit bei der Erfüllung seiner Pflicht, Anträge betroffener Personen auf Ausübung ihrer Rechte gemäß Kapitel III DSGVO zu bearbeiten.

Artikel F.6 Meldung von Datenschutzvorfällen

(1) Commerce Partner meldet dem Auftraggeber jede Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von achtundvierzig (48) Stunden nach Kenntniserlangung.

(2) Die Meldung enthält mindestens: eine Beschreibung der Art der Verletzung, die Kategorien und ungefähre Zahl der betroffenen Personen und Datensätze, die wahrscheinlichen Folgen und die ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen.

Artikel F.7 Löschung und Rückgabe

(1) Nach Beendigung der Auftragsverarbeitung löscht Commerce Partner alle personenbezogenen Daten oder gibt sie an den Auftraggeber zurück, sofern nicht nach Unionsrecht oder nationalem Recht eine Pflicht zur Speicherung besteht.

Artikel F.8 Audits

(1) Commerce Partner stellt dem Auftraggeber alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in Art. 28 DSGVO niedergelegten Pflichten zur Verfügung und ermöglicht und unterstützt Überprüfungen einschließlich Inspektionen durch den Auftraggeber oder einen von diesem beauftragten Prüfer.

(2) Die Kosten einer Überprüfung trägt der Auftraggeber, sofern diese über die routinemäßige Compliance-Dokumentation hinausgeht.


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